Materialien zur Geschichte der Wahaby – 05 – Staatseinkommen (1/2)

Das Einkommen der Wahaby ist ebenso fundiert, wie zur Zeit Mohammeds. Es besteht:

1) In den fünften Teile der Beute, welche den Ketzern abgenommen wird. Dieser Teil muss für das Oberhaupt bei Seite gelegt werden, gleichviel ob er, oder einer seiner Beamten bei der Expedition gegenwärtig gewesen sind; und der Scheikh des entferntesten Stammes ist verantwortlich für die Übersendung dieses Fünftels, wie klein und unbedeutend der Betrag desselben auch sein möge. Saud machte nie den Versuch, die übrigen vier Fünftel seinen Soldaten zu entziehen. In den gewöhnlichen Kriegen mit Arabern (wenn keine Städte geplündert werden) besteht die Beute gemeiniglich in Pferden, Kamelen und Schafen, und diese werden unmittelbar nach der Schlacht an den Meistbietenden abgelassen. Das auf diese Weise erlangte Geld wird unter die Truppen verteilt. Ein Reiter hat drei Teile (nämlich einen für sich und zwei, wie die Araber sagen, für seine Stute); jeder Kamelreiter hat einen Teil (vor Sauds Zeit hatte er deren zwei), und jeder Fußsoldat hat ebenfalls einen Teil. Sobald in der Schlacht ein Wahaby einen feindlichen Reiter tötet und sich in den Besitz seiner Stute setzt, so darf er dieselbe als sein Eigentum und als Belohnung seiner Tapferkeit behalten. Ich brauche hier nicht zu wiederholen, dass Mohammed den fünften Teil aller Beute nahm.

2) In dem Tribut, oder wie es die Wahaby nennen, dem Almosen. Ein Grundgesetz des Islams bezieht sich auf die Entrichtung dieser Almosen. Mohammed bestimmte den Betrag, und an diese Bestimmung hält sich auch der Gesetzgeber der Wahaby. Ähnliche Almosen sind auch den Türken vorgeschrieben, nur dass die Verteilung derselben jedem nach seinem Gewissen überlassen bleibt. Die Wahaby müssen sie aber zur Verteilung an ihr Oberhaupt abliefern. Das Muselmännische Gesetz hat genau bestimmt, in welchem Verhältnisse die Almosen zum Eigentum stehen, und die Wahaby haben in dieser Anordnung keine Veränderung gemacht. Die Summen, welche im Verhältnisse zur Zahl der Pferde, Schafe und Kamele gezahlt werden, stehen im Einklang mit den Vorschriften der Sunna, und ein Näheres darüber kann man in D’Ohsson’s trefflichem Werke nachlesen. Saud teilte den von seinen Untertanen erhobenen Tribut in zwei Teile. Derjenige von den Beduinen floss ganz in seinen Privatschatz; aber die Almosen von den Bewohnern der Städte und von allen denen, welche Landbau trieben, gehörten dem öffentlichen Schatz (Beit el Mal).

Von Feldern, die bloß vom Regen bewässert werden, nahm Saud den 10ten Teil des Ertrages; von Feldern dagegen, die durch das Wasser der Brunnen, oder Quellen befeuchtet werden, wozu mühsame und teure Wasserleitungen erforderlich waren, nahm er nur den 20sten Teil des Ertrages.

Die Kaufleute zahlen jährlich 2,5 Prozent ihres Kapitals und müssen den Betrag desselben eidlich dem Steuereinehmer angeben. Es ist indessen wohlbekannt, dass sie selten mehr, als den vierten Teil ihres Eigentums angeben. Einem Kaufmanne von Khadera in der Provinz Kasym waren 3000 Dollars bar Geld geraubt worden. Er wendete sich um Hilfe an Saud, und dieser befahl dem Beamten des Beit el Mal (oder des öffentlichen Schatzes zu Khadera), nachzusehen, wie hoch der Kaufmann sein Vermögen angegeben habe; und es fand sich, dass er es nur zu 1000 Dollars angegeben habe, und zur Strafe dafür konfiszierte Saud die Stute und die Kamele des Kaufmanns.

Die Almosen oder zeka sind unter Sauds Herrschaft den Arabern besonders ärgerlich, da sie sonst von Taxen irgendeiner Art ganz frei waren. Entfernte Stämme haben sich häufig dieser Abgabe halber aufgelehnt und die Steuereinnehmer fortgejagt. Nichts, als Zwang, oder Not kann einen Beduinen je dahin bringen, sich Besteuerung gefallen zu lassen. Die Befreiung von dieser Abgabe ist auch schuld daran, dass die Beduinen in Hedschaz weniger feindselig gesinnt gegen Mohammed Aly Pascha waren, als es sonst der Fall gewesen sein dürfte; denn seine erste Maßregel war die Erklärung, dass nicht nur die Beduinen, sondern auch alle landbautreibenden Einwohner der Provinz Hedschaz ganz frei von Steuern sein sollten.

3) Den beträchtlichsten Teil des Einkommens bezieht das Oberhaupt der Wahaby aus seinen Privatbesitzungen. Saud hat es als Regel aufgestellt, dass, wenn irgendein Distrikt, oder eine Stadt gegen ihn rebelliert, er dieselbe, wenn es der erste Versuch ist, ausplündern lässt. Geschieht es zum zweiten Male, so erfolgt nicht bloß Plünderung, sondern auch Konfiskation, sodass alle Länderei dem Staatsschatz anheimfällt. Saud verleiht dann manche Teile dieser Länderei an Fremde, lässt aber das Meiste in den Händen der vorigen Eigentümer, welche jetzt bloß seine Pächter sind und je nach den Umständen, entweder den dritten Teil, oder die Hälfte des Ertrages abgeben müssen. Das Eigentum derer, welche den tätigsten Teil an der Rebellion genommen haben, wird an andere verpachtet, während die vorigen Eigentümer entweder entfliehen, oder hingerichtet werden.

Da die Araber das Regierungssystem der Wahaby nur erst nach wiederholten Kämpfen angenommen haben, so wurden auf diese Weise beträchtliche Distrikte vom Oberhaupt konfisziert; und wenn die Wahaby in Hedschaz jemals wieder zu dem Besitze der vorigen Macht gelangen, so wird auf gleiche Weise das Eigentum aller derer konfisziert werden, welche es mit Mohammed Aly Pascha gehalten haben. Gegenwärtig gehört das meiste Grundeigentum in Nedschid dem Beit el Mal, oder dem Staatsschatz; alles Grundeigentum der Provinz Kasym, deren Einwohner beständig rebellierten, ist an letztere pachtweise abgelassen. Viele Dörfer von Hedschaz und die Gebirge gegen Jemen hin gehören ebenfalls dem Staatsschatz.

4) Bußen, welche für Übertretung des Gesetzes gezahlt werden. Das Verbrechen des Ungehorsams wird in der Regel mit Geld bestraft. Es ist eine Maxime der Tribunale bei den Wahaby, dass ein Araber, welcher einen anderen falsch anklagt, eine Buße an den Fiskus zahlen muss.

Alle diese Einkünfte, ausgenommen die Almosen oder zeka von den Beduinen, fließen in den Fiskus, oder Beit el Mal. Jede Stadt, oder jedes Dorf von einiger Bedeutung hat seinen Fiskus, in welchen jeder Bewohner seine Quote zahlt. Jeder Fiskus hat einen Schreiber, welchen das Oberhaupt der Wahaby mit der Instruktion angestellt hat, zu verhindern, dass der Scheikh des Ortes keinen unerlaubten Gewinn vom Einkommen ziehe. Den Scheikhs ist nicht gestattet, das zu zahlende Geld zu sammeln und darüber Rechnung abzulegen.

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Über Jens Yahya Ranft

Jens Yahya Ranft, Jahrgang 1975, verheiratet, 3 Kinder, Geschäftsführer und Prokurist in einem kleinen deutsch-arabischen Unternehmen. Urheber dieses Blogs. Liest und publiziert vor allem in den Bereichen Staats- und Religionsgeschichte, (Sozio-)Ökonomie, politische Philosophie und Soziologie.

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