Zeugen im halachischem Recht

Folgende Anforderungen stellt die Halacha an den Zeugen in einem gerichtlichem Verfahren:

Die Zeugen nehmen in der Lehre vom Beweis im jüdischen Prozeßrecht eine bedeutende Stellung ein, weil das richterliche Ermessen durch genaue Beweisregeln begrenzt war und durch die Aussagen von zwei klassischen Zeugen der Beweis für einen zivilrechtlichen Sachverhalt oder einen strafrechtlichen Tatbestand als erbracht zu gelten hatte. Die Bedeutung der Zeugen im Zivilprozeß und Strafprozeß ist verschieden geregelt; die Einzelheiten s. Art. Beweis.

Aus dieser Stellung der Zeugen im jüdischen Prozeßrecht ergibt sich, daß an ihre Qualifikation hohe Anforderungen gestellt werden (b. Sanh. 24b ff.). Grundsätzlich als Zeugen sind ausgeschlossen Taubstumme (vgl. Gitt. 71a), Geisteskranke und Minderjährige (Cheresch schote wekatan), ferner Frauen, Sklaven und Blinde. Der Zeuge muß nicht nur unbefangen sein und darf auch nicht weitläufig mit den Parteien oder dem Angeklagten verwandt sein, sondern es wird auch weiterhin verlangt, daß er gut beleumdet ist und die Vorschriften der jüdischen Religion einhält. Wer z. B. als Würfelspieler bekannt ist (vgl. Spiel und Wette) oder wer bereits einmal ein falsches Zeugnis abgelegt hat (B. K. 72b), wird nicht mehr als Zeuge zugelassen. Nach rabbinischem Rechte gelten auch diejenigen als zeugnisunfähig, die ein rabbinisches Verbot übertreten haben (Maimonides, H. edut 10, 3). Bemerkenswert ist, daß z. B. auch Hirten, die wiederholt in Versuchung kommen, ihr eigenes Vieh auf fremdem Grundstück weiden zu lassen, oder Zöllner, die oft unberechtigt Zölle verlangen, als Zeugen nicht zugelassen werden.

(Wörterbuch des jüdischen Rechts / Marcus Cohn / 1927-1930)