Einige Zitate zum Thema „der Konsens der Gelehrten“ und seine Verbindlichkeit

von Jens Ranft

»Und ohne Zweifel, gibt es bei vielen Konsensen, die von Gelehrten wie an-Nawawi, Ibn Qudama, Ibn al-Mundhir, Ibn ‚Abd al-Barr, Ibn Hazm und anderen imamen überliefert werden, trotzdem eine abweichende Ansicht (anderer Gelehrter). Denn die Mujtahidgelehrten haben sich nach der Zeit der Sahaba verstreut und deshalb ist das Erfassen und Einschränken ihrer Aussagen schwierig. Es benötigt eine vollkommene Lesung all ihrer Werke und deshalb sagten einige Gelehrte, dass es nach den Sahaba keinen wirklichen Konsens gibt. Und aufgrund dieser Lücken in den Konsensen, sagte asch-Schaukānī,

„Und die Behauptung des Konsens, welche von einigen Gelehrten aufgestellt werden, sind der Grund dafür, dass der Schüler des Wissens den Konsens nicht mehr ernst nimmt.“

denn er sieht, dass es doch Lücken bei vielen Konsensen gibt, die einige Gelehrten erwähnten. Und ohne Zweifel flößt die Überlieferung eines Konsens dem Schüler des Wissens Respekt ein, bis er auf eine Gegenmeinung stößt. Es ist auf jeden Fall so, dass diese Konsense zumindest die Mehrheitsmeinung sind und wenn es eine Gegenmeinung gibt, dann ist derjenige, der dieser folgt, nicht sündhaft, insbesondere dann, wenn sie von Imamen stammt, durch deren Befolgen man seine Pflicht erfüllt und welche auf einem legitimen Beweis beruht.«

(Quelle: eine Audioaufnahme)

Muhammad ibn al-Uthaymin sagte:

»Die Gelehrten sagen: „Wenn es eine abweichende Ansicht gibt, selbst wenn sie nur von einem kommt, dann gibt es keinen Konsens (Ijma‘).“ Aber einige Gelehrte haben einen Fehler gemacht, als sie die abweichende Ansicht mancher Gruppen nicht beachtet haben. Einige Rechtsgelehrte und Anhänger des „Ra’y“ sind zum Beispiel der Meinung, dass die abweichende Ansicht der Zahiriten keine Beachtung bekommt. Und sie sagen, dass die Umma sich einigen kann und der Konsens (Ijma‘) zustande kommt, auch wenn die Zahiriten eine andere Ansicht in diesem Urteil haben. Die abweichende Ansicht von zum Beispiel Ibn Hazm und Dawud az-Zahiri und anderen Zahiriten hat nach ihrer Ansicht also keine Bedeutung.

Wenn sich die Rechtsgelehrten auf eine Ansicht einigen und diese eine andere Ansicht haben, dann ist der Konsens der Rechtsgelehrten (dennoch) ein verbindlicher Beweis. Aber diese Ansicht ist schwach. Und das Richtige ist, dass die Ansicht der Zahiriten den Konsens (Ijma‘) aufhebt, wenn sie ihm widerspricht. Denn die Rechtsschule der Zahiriten ist ohne Zweifel richtig, auch, wenn sie manchmal große Fehler haben, aber ihr Fehler erfordert nicht die absolute Zurückweisung ihrer Aussagen.

Sie besitzen richtige Aussagen, die mit der offenkundigen Bedeutung der Texte übereinstimmen und das Richtige liegt in dieser Fragestellung bei ihnen. Das Richtige ist also, dass die Aussagen der Zahiriten Beachtung bekommt und wenn sie dem Konsens anderer widerspricht, gibt es keinen Konsens.«

(Quelle: eine Audioaufnahme)

Abū Abdullāh Badr ad-Dīn Mohammed az-Zarkashī (gest. 794 n.H.), schafiitischer Rechts- und Hadithgelehrter, in seinem Werk Al-bahru al-muhith fī usūl fiqh (البحر المحيط، في أصول الفقه)

»Wer zu einer Rechtsfrage eine Meinungsverschiedenheit (khilaf) überliefert, hat Vorzug gegenüber jemandem, der zur gleichen Rechtsfrage einen Konsens (Ijma‘) überliefert, denn er zeigt dadurch, dass er einen Zusatz an Informationen und einen größeren Zugang zu relevanten Quellen besitzt.«

Taqī ad-Dīn Ahmad ibn Taimīya in Rafʿ al-malām ʿan al-aʾimma al-aʿlām:

»Und viele der späteren (Gelehrten) kennen nur die Ansichten von zweien oder dreien der Imāme, denen gefolgt wird und alles was darüber hinausgeht, erachten sie als „im Widerspruch zum Konsens (Ijmāʿ)“, da sie keinen kennen, der dies sagt.

Und der behauptete Konsens (Ijmāʿ) ist häufig einfach nur die Nichtkenntnis einer Person, die eine andere Ansicht vertritt.«

In Al-Ihkām begründet Ibn Hazm, warum ein Konsens nach der Generation der Sahaba rein praktisch nicht mehr existieren oder überprüft werden kann:

»Ein Konsens kann nach den Prophetengefährten (radyallāhu ʿanhum) von niemandem mehr rechtmäßig behauptet werden. Denn die Gelehrten haben sich in den entlegensten Ländern der Erde verstreut […] Wer also behauptet, es gäbe einen Konsens unter ihnen, der behauptet etwas, wovon er unmöglich Wissen haben kann. Es ist eine reine Lüge über die Gesamtheit der Gelehrten.«

Viele Gelehrte definierten Konsens als das Fehlen von bekanntem Widerspruch (Lā naʿlamu fīhi khilāfan). Ibn Hazm greift diese Praxis in Marātib al-Ijmāʿ direkt an:

»Einige Leute bezogen Dinge in den Konsens ein, die nicht dazugehören […] Sie betrachteten Punkte, bei denen kein Dissens bekannt ist, als Konsens, selbst wenn sie sich unsicher waren, ob es darüber nicht doch Meinungsverschiedenheiten gab.«

Ergänzend dazu schreibt Ibn Hazm noch dazu in Al-Ihkām:

»Dass dir kein Widerspruch bekannt ist, bedeutet nicht, dass es keinen gibt. Wer dies als Beweis nutzt, baut seine Religion auf Unwissenheit auf.«

In Marātib al-Ijmāʿ stellt er unmissverständlich klar, was die einzig zulässige Form des Konsenses ist:

»Der wahre Ijmāʿ ist ausschließlich das, worauf sich alle Gefährten des Gesandten Allahs ﷺ geeinigt haben, und von dem mit absoluter Gewissheit feststeht, dass nicht ein einziger von ihnen darin widersprochen hat.«