von Jens Ranft
Rashad Ali, hier in Deutschland weniger bekannt, dafür hingegen in Großbritannien umso mehr. Er ist ein international anerkannter Experte für Terrorismusbekämpfung und Deradikalisierung, der aktuell als Senior Fellow beim in London ansässigen Institute for Strategic Dialogue (ISD) tätig ist.
Im Alter von 15 Jahren schloss sich Rashad Ali der Hizb ut-Tahrir an und stieg dort bis in die nationale Führungsebene der Organisation auf. Nach einem tiefgreifenden ideologischen Umdenken verließ er die Organisation. Seither engagiert er sich aktiv dafür, die extremistische Ideologie und die Instrumentalisierung des muslimischen Glaubens durch solche Gruppen zu entlarven.
Er absolvierte eine klassische Ausbildung in islamischer Theologie und Rechtswissenschaft an der Al-Azhar-Universität in Kairo und am Markfield Institute of Higher Education in England. Ein von ihm 2019 verfasster Artikel über asch-Schaukānī weckte damals mein Interesse an diesem jemenitischen Gelehrten. Ich kannte asch-Schaukānī zwar schon, aber ich hatte mich nie tiefgründiger mit seiner Geschichte und seinem Wirken befasst.
Rashad Ali leitete diesem Artikel mit folgenden Worten ein (übersetzt):
»Imām Muhammad bin Alī al-Shawkānī (gest. 1250n.H./1839n.Chr.) gilt in allen theologischen Schulen und Sekten als ein angesehener Gelehrter. Er wurde als ein bedeutender Gelehrter des „Hadith und des heiligen Rechts“beschrieben, er war Richter (Qādī) und verfasste Werke, die von Juristen des gesamten religiösen und ideologischen Spektrums gelehrt und respektiert werden, über Hadīth (Nayl ul-Awtār), Fiqh (Rechtsprechung), usūl ul-fiqh (Prinzipien der islamischen Rechtsprechung). Zitiert und respektiert von Sufis, Rechtsgelehrten, Salafisten, Islamisten jeglicher Couleur bis hin zu Reformisten.«
Das beeindruckte mich damals sehr, denn bis dahin hatte ich asch-Schaukānī eher als Querdenker wahrgenommen, dessen größter Verdienst es war den Taqlid zu verdammen, also das blinde und unkritische Folgen von Rechtsurteilen und -schulen. Ich hatte aus diesem Grund bisher vermutet, dass alle, außer wir nur-Quran-und-Sunnah-Salafiten diesen Gelehrten ablehnen müssten.
Vor allem aber kannte ich asch-Schaukānī, weil ich wusste, dass eine kleine Gruppe von extremistischen Takfiris in meinem früheren Umfeld ein Rechtsurteil von ihm feierten, das unter klassischen Gelehrten weithin als absonderlich (Fatwa schādhah) bezeichnet wird.
Hier gern etwas mehr Kontext:
In meinem damaligen Umfeld war man generell sehr streng hinsichtlich des Fleisches, welches man essen dürfe. Da man die Meinung der Hanbaliten vertrat, dass derjenige, der die 5 Pflichtgebete aus Faulheit unterlässt, ein Kāfir (Nichtmuslim) ist, aber die Mehrheit der Muslime in Deutschland Hanafiten, Schafiiten und Malikiten sind, wo das Urteil nicht Kāfir sondern Fāsiq (Sünder) lautet, hatte man Zweifel, ob der Schlachter, wenn er sich auch als Muslim verstand, das Gebet aus Faulheit unterließ.
In der Sache, muss ich leider sagen, waren diese Zweifel sicherlich nicht unbegründet, denn nach meiner Auffassung vernachlässigen wirklich viele Muslime die Gebete. Aber rein islamrechtlich darf man in der Frage des Fleisches, das von allgemein anerkannten Muslimen als halal (erlaubt) verkauft wird, kein Zweifel dieser Form hegen.
Nun gab es hier in Hamburg einen muslimischen Metzger, der als vorzüglich und zweifelsfrei galt, und bei dem kaufte man dann auch regelmäßig. Bis irgendwann einmal ein paar Leute aus unserer Gemeinde zum Opferfest das Schlachthaus dieses Metzgers besuchten, um ein paar bestellte Opfer schlachten zu lassen. Dies dauerte wohl eine Weile und es verging eine ganze Gebeteszeit, in der der Schlachter allerdings nicht einmal das Schlachten der Opfertiere pausierte um zu beten. Dies wurde in der Gemeinde sofort lautstark kommuniziert, worauf einige ab sofort kein Fleisch mehr bei diesem Metzger bestellten.
Im Milieu dieser Leute war auch die Meinung vertreten, dass das Fleisch der Imamiten (sprich: 12er-Schiiten) ebenfalls nicht zum Verzehr erlaubt sei, auch wenn diese die Gebete verrichteten, weil sie aufgrund ihrer Dogmen und Handlungen ebenfalls nicht als Muslime galten. So wurde es also eng für die Takfiris, vor allem für die, die praktisch jedes Muslimsein in Zweifel zogen.
Da allerdings sämtliche Personen dieser Gruppe gerne (und gern auch viel) Fleisch konsumierten, einige waren sichtlich übergewichtig, sahen sie sich in einer Bredouille, denn Schiiten waren keine Muslime und über sämtliche Sunniten herrschte der Zweifel.
Dann, im folgenden Ramadan, kam die Wendung. Auf einmal musste ich mich wundern dass einige dieser Takfiris ins Kabul gingen, ein kleines afghanisches Restaurant mit All-You-Can-Eat-Buffet … und 12er-schiitisch. Und auch anderswo schienen sie wieder frei zu kaufen. Hatten sie etwa Abstand genommen von ihrem radikalen Takfir? Ich fragte nach und bekam eine verwunderliche Antwort.
Mitnichten hatten sie ihre extreme Doktrin überdacht und einen milderen Standpunkt eingenommen, vielmehr bestätigten sie, dass 12er-Schiiten Götzendiener seien und es begründete Zweifel am Islam aller Sunniten gebe, bis der Zweifel durch direkte Nachfrage und Prüfung ausgeräumt sei.
ABER trotzdem könne man das Fleisch der Götzendiener und Kuffar essen, WENN man wisse, dass der Metzger beim Schlachten nicht den Namen einer Götze nannte UND wenn man die Basmala vor dem Essen selber über das Fleisch spreche.
Man war deutlich irritiert von dieser Aussage, auch in Kreisen gemäßigter Takfiris (wie auch ich einer war). So ein Urteil kannten wir weder von den Hanafiten, Schafiiten oder Malikiten, noch von unserer eigenen hanbalitischen Rechtsschule. Woher also stammte dieses Rechtsurteil?
Und ja, genau, von Muhammad ibn ʿAlī asch-Schaukānī, Allah sei ihm gnädig.
In As-Sayl al-Jarrar al-Mutadaffiq ‚ala Hada’iq al-Azhar, einem bedeutenden klassischen Werk der islamischen Rechtswissenschaft (Fiqh) findet man von ihm dieses Urteil, dass (wie bereits erwähnt) weithin als absonderlich gilt. Hier ein kleiner Auszug:
»Seine Worte im Kapitel über das Schlachten:
„Es wird zur Bedingung gemacht, dass der Schlachtende Muslim ist.“Ich sage:
Wenn ein Ungläubiger (kāfir) schlachtet, dabei des Namens Allahs – Erhaben ist Er – gedenkt, nicht für einen anderen als Allah schlachtet, das Blut fließen lässt (anhara ad-dam) und die Halsadern durchtrennt, dann gibt es in den Beweisen nichts, was darauf hindeutet, dass ein Schlachttier, das auf diese Weise geschlachtet wurde, verboten (ḥarām) wäre.
Auch ist es nicht richtig, mit dem Wort Allahs des Erhabenen zu argumentieren:
„Außer dem, was ihr ordnungsgemäß geschlachtet habt (mā ḏakkaitum).“
(Sure al-Māʾida 5:3)weil die Anrede darin an die Muslime gerichtet sei.
Denn wir sagen: Die Anrede richtet sich an jeden, der für eine Anrede geeignet ist. Wer behauptet, der Ungläubige sei davon ausgenommen, nachdem er für Allah geschlachtet und Seinen Namen genannt hat, der muss den Beweis dafür erbringen.
Was aber den Fall betrifft, dass der Ungläubige für einen anderen als Allah schlachtet, so ist dieses Schlachttier verboten, selbst wenn es von einem Muslim geschlachtet worden wäre.
Ebenso verhält es sich, wenn er schlachtet, ohne den Namen Allahs – Erhaben ist Er – zu nennen. Denn sein Unterlassen der Tasmiya ist wie das Unterlassen der Tasmiya durch einen Muslim, sofern beide für Allah – Erhaben ist Er – schlachten. Die Erörterung der Tasmiya wird noch folgen.
Wenn du dies erkannt hast, wird dir deutlich, dass der Beweis von demjenigen verlangt wird, der den Islam des Schlachtenden zur Bedingung macht, nicht von demjenigen, der sagt, dass dies keine Bedingung sei.
Daher besteht keine Notwendigkeit, die Nicht-Bedingtheit mit etwas zu beweisen, das auf die beabsichtigte Aussage gar nicht hinweist, wie etwa mit dem Argument, dass der Prophet – Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Frieden – die Schlachttiere der Heuchler (munāfiqūn) nicht verboten habe.
Denn die Heuchler behandelte der Prophet – Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Frieden – in allen Rechtsurteilen wie Muslime, entsprechend dem Islam, den sie äußerlich zeigten, und gemäß dem äußeren Anschein.
Was aber die Behauptung betrifft, es bestehe Einigkeit (iǧmāʿ) darüber, dass das Schlachttier eines Ungläubigen nicht erlaubt sei, so ist diese Behauptung eines Konsenses nicht anerkannt.
Selbst wenn man annimmt, dass sie einen gewissen Anspruch auf Richtigkeit hätte, müsste sie auf den Fall eines Ungläubigen bezogen werden, der für einen anderen als Allah schlachtet oder den Namen Allahs nicht nennt.
Was jedoch die Schlachttiere der Schutzbefohlenen (Ahl aḏ-Ḏimma) betrifft, so weist der edle Qurʾān ausdrücklich auf ihre Erlaubtheit hin:
„Und die Speise derjenigen, denen die Schrift gegeben wurde, ist euch erlaubt.“
(Sure al-Māʾida 5:5)Wer sagt, dass Fleisch nicht unter den Begriff „Speise“ (ṭaʿām) falle, hat die Untersuchung unzureichend durchgeführt. Er hat weder die Sprachbücher konsultiert noch die religiösen Beweise betrachtet, die ausdrücklich darlegen, dass der Prophet – Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Frieden – von den Schlachttieren der Schriftbesitzer aß.
Dazu gehört, dass der Prophet – Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Frieden – von dem Schaf aß, das eine Jüdin gekocht hatte und in das sie Gift gelegt hatte. Diese Begebenheit ist zu bekannt, als dass wir sie näher ausführen müssten. «
Eine durchaus interessante Herangehensweise und logische Argumentation. Absonderliche Rechtsurteile sind in der Regel auch nicht dumme Urteile von irgendwelchen Schwachköpfen, sondern einfach nur Urteile, die von den großen anerkannten Rechtsschulen und unabhängigen Rechtsgelehrten nicht geteilt werden und somit (angeblich) dem Konsens wiedersprechen.
Zudem gilt As-Sayl al-Jarrar al-Mutadaffiq ‚ala Hada’iq al-Azhar zu den früheren Werken von asch-Schaukānī und es heißt (ich habe es bisher nich tüberprüfen können), dass er zum Ende seiner Schaffenszeit in dieser Angelegenheit wieder zurück zum Konsens der Rechtsgelehrten gefunden hat.
Takfiris allerdings lieben diesen Cheat.