Auszug: SPIEGEL – Ehrenmord an Osama bin Laden völkerrechtlich umstritten

„Sie durften ihn töten, wenn Bin Laden wirklich ihr Feind war. Doch abseits aller Rhetorik des Weißen Hauses ist diese Frage womöglich zu verneinen. Zum Feind und damit zum legitimen Ziel tödlicher Schüsse macht das Völkerrecht nur jene Menschen, die in einem Krieg als organisierte Kämpfer agieren oder im Hintergrund die Befehle geben. Alle anderen Personen am Rande der Schlachtfelder, und seien sie noch so mörderisch, gelten als Zivilisten – ihre absichtliche Tötung ist verboten.
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Ob sich die unendliche Jagd auf das Oberhaupt der globalen Terrorbande noch immer als Krieg einordnen lässt, in dem das Gesetz des Tötens gilt, wird inzwischen von einer Mehrzahl der Völkerrechtler bezweifelt. Terrorismusexperten halten al-Qaida für ein eher locker verknüpftes Netzwerk des Bösen, und ein Netzwerk, so folgern die Juristen, ist als Kriegspartei untauglich. […]
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Ein „Feind“ im Sinne des Kriegsrechts war der Flüchtling von Abbottabad kaum, viel spricht dafür, dass er – wie alle Zivilisten, seien sie auch Verbrecher – den Schutz des Menschenrechts auf Leben für sich beanspruchen konnte. Im Krieg wie im Frieden gilt: Vergeltung für schweres Unrecht, wie es dem Top-Terroristen zur Last zu legen ist, geschieht, so Völkerrechtler Claus Kreß, „nicht durch summarische Hinrichtungen, sondern durch Verhaftung, Verurteilung, Bestrafung“ – und sei es auch, wie in Amerika, durch die Todesstrafe.“
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(DER SPIEGEL Nr. 19 / 17.5.11 / Seite 91)

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Über Jens Yahya Ranft

Jens Yahya Ranft, Jahrgang 1975, verheiratet, 3 Kinder, Geschäftsführer und Prokurist in einem kleinen deutsch-arabischen Unternehmen. Urheber dieses Blogs. Liest und publiziert vor allem in den Bereichen Staats- und Religionsgeschichte, (Sozio-)Ökonomie, politische Philosophie und Soziologie.

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