Auszug: Ferdinand A. Hoischen – Tradierte abendländische Rechtsauffassung

„Recht und Gesetz

Im Mittelalter existierte eine Fülle von kirchlichen und weltlichen Rechtsnormen und Rechtsvorschriften. Entgegen der weit verbreiteten Meinung vom „finsteren Mittelalter“ gab es so gut wie keine rechtsfreien Räume. Alle Belange des zwischenmenschlichen Miteinanders waren in irgendeiner Weise geregelt. […]

Das grundlegende Prinzip mittelalterlicher Politik war, dass alle, auch der König, durch das Recht gebunden waren, dass ein rechtloser Herrscher kein rechtmäßiger König ist, sondern ein Tyrann, dass dort, wo keine Gerechtigkeit herrscht, auch kein Gemeinwesen Bestand haben kann und dass ein Vertrag besteht zur Wahrung des Rechts zwischen Herrscher und Untergebenen. Der König war nicht dazu da, Gesetze zu erlassen, sondern das vom Volk durch Gewohnheit geschaffene Recht zu bewahren. König und Volk waren nicht einander verpflichtet, sondern Vielmehr beide gleichermaßen dem Recht – mit der Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Unversehrtheit des Rechts erhalten wurde. Eine Rechtsverletzung durch eine Seite gab der anderen Seite die Verpflichtung, die Verletzung zu beseitigen.

Recht war nicht einheitlich. Dies war zwar für den Einzelnen kein Problem, jedoch für Juristen. Wenn jemand zum Beispiel wegen eines Verbrechens verhaftet wurde, stellte man ihm als erstes die Frage nach dem auf ihn anzuwendenden Recht [z.B. auch jüdisches oder muslimisches Recht]. Denn er wurde behandelt nach dem (Gewohnheits-) Recht des Gebietes, aus dem er kam, und nicht nach dem Recht des Gebietes, in dem er verhaftet worden war. Das anzuwendende Recht folgte der Person. Und es unterschied sich von Stadt zu Stadt. Richter mussten sich über das an einem bestimmten Ort anzuwendende Recht erst kundig machen, bevor sie einen Fall entscheiden konnten. Die gesetzliche Gleichförmigkeit des römischen Reichs war vollständig verschwunden.

In moderner Zeit braucht Recht nur eine einzige Eigenschaft, um wirksam zu sein: Es muss vom Staat erlassen und in Kraft gesetzt worden sein, also äußerlich bestimmten Formalien entsprechen. Im Mittelalter dagegen war Recht nur dann Recht, wenn es alt (von den Vorvätern überliefert, Tradition) und gut (auf Gewohnheit und Sitte beruhend, dem Gewissen entsprechend), also inhaltlich Recht war. War es dies nicht, stellte es überhaupt kein Recht dar, auch wenn es formell in Kraft gesetzt worden war.

Der Staat existierte für das Recht und durch das Recht und nicht das Recht durch den Staat. Der Übergang vom mittelalterlichen Gewohnheitsrecht zum neuzeitlichen positivistischen [menschengemachten], gesetzten Recht brachte es als Negativfolge mit sich, dass sich eine vom Volk separierte Kaste von Anwälten und Rechtsgelehrten mit unverständlicher Eigensprache entwickelte und dass der Bürger immer unsicherer wurde, was denn nun Recht ist und was Unrecht. Die Wiederbelebung römischen Rechts zum Ende des Mittelalters bewirkte eine rechtliche Vereinheitlichung und Standardisierung im Interesse der Machtkonzentration zentralisierter Nationalstaaten, eine Entrechtung des gesetzgebenden Individuums (Gewohnheitsrecht) und letztlich den Niedergang des Rechts. Dieser Niedergang wird heute immer deutlicher, da kein Staat an Recht, sondern immer nur an Macht interessiert ist und sich weder an die eigenen Gesetze noch an Recht hält.“

(Ferdinand A. Hoischen, Jurist und Autor, Eine nur angeblich dunkle Zeit, eigentümlich frei Nr. 135, Seite 47)

* Erläuterungen in [eckigen Klammern] wurden von mir hinzugefügt

Loading

Ähnliche Beiträge

Über Jens Yahya Ranft

Jens Yahya Ranft, Jahrgang 1975, verheiratet, 3 Kinder, Geschäftsführer und Prokurist in einem kleinen deutsch-arabischen Unternehmen. Urheber dieses Blogs. Liest und publiziert vor allem in den Bereichen Staats- und Religionsgeschichte, (Sozio-)Ökonomie, politische Philosophie und Soziologie.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.