Halacha – Die jüdische „Scharia“

von Yahya ibn Rainer

Es ist schon interessant, wie in der aktuellen Islam-Debatte immer wieder die Scharia ins Spiel gebracht wird. Die Scharia wird als Gefahr für das christliche Abendland definiert, und das aus dem Grunde, weil der praktizierende Muslim dieses göttliche Recht als das höchste Gesetz bezeichnet.

Aber was ist mit der Halacha? Die Halacha ist sozusagen die „Scharia“ der praktizierenden Juden und sie wird, ebenso wie die islamische Scharia, aus ihren heiligen Schriften hergeleitet.

Was die Beziehung des jüdischen Rechts zu den konkurrierenden Rechtsordnungen angeht, war es einem Juden grundsätzlich nicht erlaubt von anderen Gerichtsbarkeiten Gebrauch zu machen. Dieses Verbot wurde strikt gehandhabt. Eine andere rechtliche Autorität als die jüdische anzuerkennen kam der Negierung Gottes und seiner göttlichen Ordnung gleich. Ausnahmen wurden nur in sehr begrenztem Umfang gemacht.

(http://www.juedisches-recht.de/stu_hausarbeiten-halacha.php)

Die Scharia resultiert aus dem Quran und der Sunnah.

Die Halacha resultiert aus der Thora und dem Talmud.

Ich werde mich in nächster Zeit einmal ein wenig schlau machen und einige Urteile aus der Halacha aufzeigen. Damit möchte ich darlegen, dass die Urteile des Islams und die des Judentums, solange sie aus ihren Heiligen Schriften hergleitet werden, große Ähnlichkeiten aufzeigen.

Der Unterschied ist bloß, dass den Juden in ihrer Geschichte (auch in Europa) die Anwendung ihres eigenen Rechtes oft zugestanden wurde.

Es ist in der Thora vorgeschrieben, dass Richter gewählt und Gerichte eingerichtet werden sollen. Diese Gerichte entschieden über zivilrechtliche, strafrechtliche und auch verwaltungsrechtliche Fragen, da die Gemeinden sich intern selbstverwalteten. Vollstreckt wurden diese Urteile durch die Einziehung von Geldern , das Erheben von Bußgeldern oder der Verurteilung zu körperliche Strafen und teilweise sogar Gefängnis oder Todesstrafe. Teilweise wurde dazu die Amtshilfe externer Organe herangezogen.

Entscheidender Gesichtspunkt dafür, dass sich dieses Recht ohne eigene Exekutive behaupten konnte, dürfte jedoch der gewesen sein, dass die einzelnen Mitglieder auf ihr jeweilige Gemeinde angewiesen waren. Sie lebten im Exil unter Fremden, so dass nur das Leben innerhalb der Gemeinde ihnen Schutz bieten konnte. Demnach war eine der möglichen Strafen der Herem, der Bann. Wer mit einem solchen Bann belegt worden war, der war quasi kein Mitglied der Gemeinde mehr, niemand durfte mit ihm sprechen, niemand durfte mit ihm handeln oder Verträge abschließen, niemand durfte ihn oder ein Mitglied seines Haushalts heiraten. […]

Damit kommen wir zu der Frage, wieso diese Eigengesetzlichkeit von den jeweiligen Herrschern geduldet wurde. Teilweise lässt sich das wohl mit dem Verständnis der damaligen Zeit begründen. Alle Staaten waren damals Vielvölkerstaaten und mussten demnach ein gewisses Maß an Toleranz für kulturelle Divergenzen aufbringen. Die damaligen Großreiche definierten sich mehr als Gebiete mit gemeinsamer Steuerpflicht und Heerespflicht, denn als in sich gesellschaftlich homogene Gebiete.

Vor allem aber brachte die Anerkennung des jüdischen Rechts den Regierungen jedoch auch schlichte Vorteile. Die jüdischen Gemeinden erkauften das ihnen gewährte Vorrecht mit sehr hohen Steuerabgaben. Die Eintreibung dieser Steuern wurde durch die Selbstverwaltung der jüdischen Gemeinden erheblich vereinfacht, vor allem da sie eine gemeinsame Pauschalsteuer entrichten mussten. Somit profitierten die Regierungen von dem relativ hohen Grad der Eigenständigkeit der jüdischen Gemeinden.

(http://www.juedisches-recht.de/stu_hausarbeiten-halacha.php)

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Über Jens Yahya Ranft

Jens Yahya Ranft, Jahrgang 1975, verheiratet, 3 Kinder, Geschäftsführer und Prokurist in einem kleinen deutsch-arabischen Unternehmen. Urheber dieses Blogs. Liest und publiziert vor allem in den Bereichen Staats- und Religionsgeschichte, (Sozio-)Ökonomie, politische Philosophie und Soziologie.

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