Fundstück: BVerfG – Inzestverbot gilt in Deutschland nicht für Homosexuelle

Ja, tatsächlich. Das Bundesverfassungsgericht, Deutschlands höchste Verfassungsinstanz, beschreibt es in ihrem «L e i t s a t z  zum Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Februar 2008» (Absatz 56) folgendermaßen:

„Der Umstand, dass beischlafähnliche Handlungen und sexueller Verkehr zwischen gleichgeschlechtlichen Geschwistern nicht mit Strafe bedroht sind, andererseits der Beischlaf zwischen leiblichen Geschwistern auch in den Fällen, in denen eine Empfängnis ausgeschlossen ist, den Straftatbestand erfüllt, stellt die grundsätzliche Erreichbarkeit der (Teil-)Ziele des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung und der Vorsorge vor genetisch bedingten Krankheiten nicht in Frage.“

Dabei wird sich im 3. Absatz – zur Begründung des allgemeinen Inzestverbotes (für nichthomosexuelle Geschwister) in der BRD – auf zahlreiche Quellen bezogen, die als Wurzel dieses Verbots herhalten müssen. Unter diesen Quellen befinden sich u.a. das mosaische und islamische Recht, ebenfalls aber auch das römische, germanische und preußische Recht.

„Die Wurzeln des Inzestverbots reichen zurück bis in das Altertum. Ausprägungen des Verbots finden sich im Kodex des Hammurabi, im mosaischen (vgl. 3. Mose Kap. 18 Verse 6 ff.; Kap. 20 Verse 11 ff.; 5. Mose Kap. 27 Verse 20 ff.) und islamischen Recht (vgl. Koran Sure 4 Vers 23 <kufische Zählung>), im Recht der griechischen Antike (vgl. Karkatsoulis, Inzest und Strafrecht, 1987, S. 35 f.), im römischen (vgl. Mommsen, Römisches Strafrecht, 1955, S. 682 ff.), in ausgedehnter Form im kanonischen (vgl. Palmen, Der Inzest. Eine strafrechtlich-kriminologische Untersuchung, 1968, S. 44 f.; v. Liszt/Schmidt, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, 1927, S. 563 f.) und im germanischen Recht (vgl. Wilda, Geschichte des deutschen Strafrechts. Das Strafrecht der Germanen, 1. Band, 1842 <Nachdruck 1960>, S. 855 ff.; vgl. auch Palmen, a.a.O., S. 46 f. m.w.N.) sowie in den frühen deutschen Strafrechtsgesetzen (vgl. etwa Art. 142 der Bamberger Halsgerichtsordnung, Art. 117 der Peinlichen Gerichtsordnung Karls V., §§ 1033 bis 1047, insbes. § 1041 des Allgemeinen Preußischen Landrechts). Das Inzest-Motiv hat auch Eingang in – für die Verfasstheit früher Rechtskulturen aussagekräftige – Mythen und Sagen gefunden, und ihm kommt seit jeher große Bedeutung in der Dichtung zu (vgl. Rank, Das Inzest-Motiv in Dichtung und Sage. Grundzüge einer Psychologie des dichterischen Schaffens, 2. Aufl. 1926 <Nachdruck 1974>).“

Man könnte meinen, dass diese Darlegung zur Begründung eines allgemeinen Inzestverbotes durchaus plausibel ist. Aber wie kommt jemand, der sich auf derlei Quellen bezieht, auf die Idee, den homosexuellen Akt, der allein schon in vielen dieser Rechtsverfassungen als strengstens untersagt und strafbewehrt gilt, im Fall eines inzestuösen Geschlechtsaktes als strafaufhebend zu definieren?

Ich steig da nicht mehr durch.

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Über Jens Yahya Ranft

Jens Yahya Ranft, Jahrgang 1975, verheiratet, 3 Kinder, Geschäftsführer und Prokurist in einem kleinen deutsch-arabischen Unternehmen. Urheber dieses Blogs. Liest und publiziert vor allem in den Bereichen Staats- und Religionsgeschichte, (Sozio-)Ökonomie, politische Philosophie und Soziologie.

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