Zitat: Ibn Hazm – Was NICHT zu den Pflichten der Ehefrau gehört

«Es obliegt der Frau grundsätzlich überhaupt nicht, ihrem Mann mit irgendetwas zu dienen, weder mit Teigkneten, noch mit Kochen, Einrichtung, Fegen, Spinnen, Weben oder mit sonst irgendetwas. Wenn sie es aber tut, so ist es besser für sie. Dem Mann obliegt es hingegen, sie mit fertig genähter Kleidung und fertig gekochtem Essen zu versorgen. Sie hat lediglich einen guten Umgang mit ihm zu pflegen, nicht freiwillig ohne seine Erlaubnis zu fasten, während er zugegen ist, niemanden in sein Haus zu lassen, den er nicht mag, sich nicht zu verweigern, wenn er nach ihr verlangt und das zu behüten, was er an Vermögen bei ihr gelassen hat.»

 – Abū Muhammad `Alī Ibn Hazm (gest. 456 n.H.) in Al-Muhallaa

Ein herzlicher Dank - für Übersetzung/Unterstützung - geht raus an Taariq bin Lahsan.

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Über Jens Yahya Ranft

Jens Yahya Ranft, Jahrgang 1975, verheiratet, 3 Kinder, Geschäftsführer und Prokurist in einem kleinen deutsch-arabischen Unternehmen. Urheber dieses Blogs. Liest und publiziert vor allem in den Bereichen Staats- und Religionsgeschichte, (Sozio-)Ökonomie, politische Philosophie und Soziologie.

2 Gedanken zu „Zitat: Ibn Hazm – Was NICHT zu den Pflichten der Ehefrau gehört

  1. Assalamu alaikum,
    kann man diese Aussagen mit Koranversen und/oder mit Hadithen belegen. Wenn ja, wo kann man diese nachlesen.
    Wassalam

    1. Grundsätzlich gilt – außer im Bereich der rituellen gottesdienstlichen Handlungen (sprich. Ibadah) , dass alles erlaubt und nichts geboten ist. Wer also behauptet, dass etwas verboten oder eine Pflicht sei, dann ist er den Hinweis in den primären Rechtsquellen schuldig.

      Im Bereich der rituellen gottesdienstlichen Handlungen ist es andersherum. Wer behauptet, dass etwas als rituelle gottesdienstliche Handlung erlaubt ist, der ist den Hinweis aus den primären Rechtsquellen schuldig.

      Hierin ist der zahiritischen Fiqh außerordentlich streng, weshalb die Werke der Zahiriten sehr häufig als Referenz herangezogen werden, wenn ein behaupteter Konsens verifiziert oder falsifiziert werden soll.

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