Die Erbfolge in der Halacha

Das jüdische Gesetz (die Halacha), erkennt, ebenso wie die islamische Scharia, den Unterschied zwischen Mann und Frau an. Dieses schlägt sich unter anderem auch im Erbrecht der Frau wieder:

Die Intestaterbfolge des jüdischen Rechts ist somit ein lineares Parentelensystem mit Bevorzugung der männlichen Nachkommen und Ausschließung der Ehefrau und Mutter (b. B. B. 108b).

Hat der Erblasser wie in der Abbildung auf Seite 115, in welcher durch Zahlen die Reihenfolge der Erbberechtigung angedeutet ist, zwei Söhne (1) hinterlassen, so erben diese zunächst unter Ausschließung der Töchter (7) zu gleichen Teilen.  Sind sie vorverstorben, so erbt der Enkelsohn männlicher Linie (2) als Repräsentant des Sohnes.

Als Repräsentant des Enkelsohnes folgt zunächst der Urenkelsohn (3) und nach dessen Wegfall die Urenkeltochter (4); beide aber gehen der verwandtschaftlich näher stehenden Enkeltochter (5) nebst ihren eventuellen Repräsentanten (6) und sogar der eigenen Tochter (7) des Erblassers vor.  Das gleiche gilt im Falle des Vorablebens aller männlichen Nachkommen auch für die Deszendenten der Tochter.  Der Enkelsohn (8) geht der Enkeltochter (10), die Urenkeltochter (9), als Repräsentantin eines Enkelsohnes, dem Urenkelsohn (11), als Repräsentanten einer Enkeltochter, vor.  Schwiegersohn und Schwiegertochter gehen leer (0) aus.

In Ermangelung von Nachkommen gelangt die Erbschaft an die zweite Parentel, und zwar zunächst an den Vater (12); die Mutter hingegen erbt nicht.  Anstelle des Vaters treten die Brüder (12) des Erblassers (mit Ausschluss der Schwägerin) und deren Nachkommen, wobei wiederum der Neffe (13) der Nichte (15) vorangeht; dann folgt die Schwester des Erblassers (mit Ausschluss des Schwagers) und deren Nachkommen (17, 18).  Der Stiefbruder mütterlicherseits geht leer aus, während der Stiefbruder väterlicherseits als vollberechtigter Erbe gleich den Brüdern (13) erben würde.

Dann folgen – in der dritten Parentel – zunächst der Großvater (19) mit Ausschluss der Großmutter, und an dessen Stelle der Onkel (20) bzw. dessen Repräsentanten, Vetter (21) und Kusine (22), und sodann die Tante (23), die Schwester des Vaters.  In der weiteren Parentel würde zunächst der Urgroßvater (24), sodann der Großonkel (25) die Erbschaft antreten.

Die Ehefrau des Erblassers wie deren Angehörige (Schwiegereltern, Schwager und Schwägerin) haben keinerlei Erbrecht.

(Wörterbuch des jüdischen Rechts / Marcus Cohn / 1927-1930)

Loading

Ähnliche Beiträge

Über Jens Yahya Ranft

Jens Yahya Ranft, Jahrgang 1975, verheiratet, 3 Kinder, Geschäftsführer und Prokurist in einem kleinen deutsch-arabischen Unternehmen. Urheber dieses Blogs. Liest und publiziert vor allem in den Bereichen Staats- und Religionsgeschichte, (Sozio-)Ökonomie, politische Philosophie und Soziologie.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.